Rechtsansprüche bei Urheberrechtsverletzungen

Im heutigen Medienzeitalter, mit der zunehmenden Nutzung digitaler Kommunikationsmittel, gehören Urheberrechtsverletzungen leider zum Alltag. Auf Internetseiten oder in den sozialen Netzwerken verirrt sich schnell ein Bild per „copy“ und „paste“. Wenn inzwischen auch ein Großteil der Internetnutzer sich darüber im Klaren ist, dass Videoclips, Bilder oder auch Texte von anderen Internetseiten nicht einfach kopiert und weiter verwendet werden dürfen, kommt dies zum Ärger der jeweiligen Urheber immer wieder vor.

Im Falle solcher Urheberrechtsverletzungen stehen dem Urheber verschiedene Ansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer zu:

  • Abmahnung (§ 97a UrhG)
  • Der Urheber soll den Urheberrechtsverletzer in klarer und deutlicher Weise abmahnen und ihn über die beabsichtigten Ansprüche informieren.

  • Anspruch auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG)
  • Mit dem Unterlassungsanspruch wird der Urheberrechtsverletzer aufgefordert, die vorlie-gende Verletzung des Urheberrechts zu unterlassen. Damit soll verhindert werden, dass das rechtswidrige Verhalten wiederholt wird.

  • Anspruch auf Beseitigung (§ 97 Abs. 1UrhG)
  • Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung des Unterlassungsanspruchs. Er zielt beispiels-weise darauf, dass ein öffentlich zugänglich gemachtes Foto (Internet, Ausstellung) entfernt werden muss.

  • Anspruch auf Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG)
  • Der Urheber kann bei rechtswidriger Nutzung seines Werkes eine Entschädigung für finanzielle Einbußen verlangen (Schadenersatz). Bei der Bemessung des Schadens kann der entgangene Gewinn oder der Betrag, den der Urheberrechtsverletzer als angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes hätte entrichten müssen, angesetzt werden

  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (§ 98 UrhG)
  • Neben einem finanziellen Schaden kann dem Urheber durch unrechtmäßige Vervielfältigung seines Werkes auch ein Imageverlust bzw. eine Rufschädigung entstehen. Damit die Kopie des Werkes nicht mehr öffentlich zugänglich ist kann er verlangen, dass sie vom Urheberrechtsverletzer
    - vernichtet wird, wenn sie sich in dessen Besitz befindet;
    -zurückgeholt wird, wenn sie an Dritte weitergebeben wurden;
    -zurückgegeben wird, wenn sie sich in dessen Besitz befindet

  • Anspruch auf Auskunft (§ 101 UrhG)
  • Um Urheberrechtsverletzungen im Internet nachgehen zu können, wird die IP-Adresse des Urheberrechtsverletzers benötigt. Diese kann der Urheber beim zuständigen Landgericht mit einem Antrag auf Auskunftserteilung in Erfahrung bringen.

  • Anspruch auf Vorlage und Beseitigung (§ 101a UrhG)
  • Sofern keine ausreichenden Beweise für eine vermutete Urheberrechtsverletzung vorliegen, dient dieser Anspruch der Informationsbeschaffung und der Beweisführung. Zu diesem Zweck können Computer oder Korrespondenzen (schriftliche Unterlagen) überprüft werden.