Urheberrecht-Informationen

Aufgabe des Urheberrechts

Einmal aussehen wie Megan Fox, einmal singen wie Justin Biber. Was in der Realität undenk-bar ist, geht in der digitalen Welt ganz einfach. Ein paar Klicks in einem Bildbearbeitungspro-gramm, und schon erscheint auf der eigenen Profilseite das Gesicht eines Topmodels; ein paar cuts mit einer Videoschnittsoftware und die eigene Stimme wird durch die eines Popstars ersetzt. Das kann lustig sein – aber verboten.

Grundsätzlich gilt, dass man nur das veröffentlichen darf, worauf man selbst zu sehen ist und was man selbst erstellt hat. Es sei denn, der Abgebildete oder der Interpret, also der Urheber, hat seine Genehmigung zur Veröffentlichung gegeben

Mit dem Urheberrechtgesetz (UrhG) hat der Gesetzgeber einen verbindlichen Rechtsrahmen für die urheberrechtlichen Verwertungsrechte und die gesetzlich erlaubten Nutzungen im digi-talisierten Umfeld geschaffen. Urheberrechtlich schutzfähig sind sämtliche geistige, kreative, persönliche Arbeitsergebnisse einer Person. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von 'Werken'.

Im Grund genommen kann man das Urheberrecht in zwei Sätzen zusammenfassen:
Erstens: Wer ein Werk der Kunst, der Sprache, der Fotographie, des Films oder ein Computerprogramm geschaffen hat, besitzt daran alle Rechte.
Zweitens: Ohne seine Genehmigung darf niemand es abdrucken, aufführen, ausstellen, vervielfältigen, ins Internet stellen, senden, verändern, damit Geld verdienen oder was auch immer.

Von dieser Rechtslage leben insbesondere Künstler und Publizistinnen. Sie verdienen ihren Lebensunterhalt damit, dass sie anderen solche Genehmigungen erteilen und dafür Geld bekommen. Damit sie dabei möglichst selten übers Ohr gehauen werden, hat der Gesetz-geber zahlreiche Bestimmungen erlassen, die im "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (UrhG) zusammengefasst sind.
Das gibt ihnen sogar einen Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

Schutzwürdige Werke

Das Urheberrecht dient dem Schutz der schöpferischen Tätigkeit einer Person.
Zu den geschützten Werken zählen laut § 2 UrhG:

  • Lichtbilder (Fotos)
  • Filme
  • Musikstücke
  • Sprachwerke (Bücher)
  • Wissenschaftliche Arbeiten
  • Software

Rechte eines Urhebers

Das Urheberrecht sichert einem Urheber verschiedene Rechte zu. Von besonderer Bedeutung sind hierbei das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte.

Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählen vor allem

  • das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das besagt, dass der Urheber bestimmen darf, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden soll,
  • das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), das besagt, dass der Urheber entscheidet, in welcher Weise das Werk mit einer Urheberbezeichnung (Name, Initialen, Pseudonym) zu versehen ist

Die Verwertungsrechte sichern einem Urheber das alleinige Recht zu, darüber zu ent-scheiden, in welcher Art und Weise sein Werk verwertet wird. Dieses Recht umfasst ins-besondere:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG). Ein Werk darf ohne die Zustimmung des Urhebers nicht vervielfältigt (kopiert) werden.
  • das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG). Der Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk der Öffentlichkeit anzubieten.
  • das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). Der Urheber entscheidet, ob und wie sein Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt wird. Dieses Recht gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein bisher unveröffentlichtes Werk handelt.
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG). Dieses Recht bezieht sich auf die öffentliche Darbietung von Texten, Musik- und Filmwerke, über die aus-schließlich der Urheber entscheiden kann.
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Der Urheber hat die alleinige Entscheidungsgewalt darüber, ob sein Werk zum interaktiven Abruf (Internet) bereit-gestellt werden darf.
  • das Senderecht (§ 20 UrhG). Der Urheber hat das alleinige Recht darüber zu bestimmen, ob sein Werk im Radio, Fernsehen oder mit ähnlichen technischen Mittel (Internet) übertragen werden darf.
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG). Hierbei handelt es sich um die sogenannte Zweitverwertung von Werken, über die der Urheber die alleinige Entscheidungsgewalt hat. (Beispiel: Abspielen von Hintergrundmusik von einer CD in Gaststätten, Kaufhäuser etc.)

Darüber hinaus gibt es einige sonstige Rechte des Urhebers, die nach und nach ins Urhe-berrechtsgesetz aufgenommen wurden, um zu verhindern, dass Urheber von mächtigen Vertragspartnern ausgetrickst werden. Hierzu zählt beispielsweise das Recht auf Vergütung die Vermietung bzw. den Verleih eines Werks durch Dritte (§ 27 UrhG).