Lösung zu L2_3.2 Aufgabe 2

2.1

Das Urheberrecht schützt Werke, die das Ergebnis von persönlichem geistigen, kreativen und künstlerischen Schaffens sind.

2.2

Zu den geschützten Werken zählen:
 Lichtbilder (Fotos)
 Filme
 Musikstücke
 Sprachwerke (Bücher)
 Wissenschaftliche Arbeiten
 Software

2.3

Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt.
Dieses umfasst das Recht zur
• Vervielfältigung,
• Verbreitung,
• Ausstellung,
• öffentlichen Wiedergabe und
• öffentlichen Zugänglichmachung
seines Werkes.

Der Urheber darf die Bedingungen der Verwertung seines Werkes festlegen.
Diese Rechte werden im Urhebergesetz als Verwertungsrechte bezeichnet.

Neben den Verwertungsrechten, garantiert das Urheberrecht auch das Recht der erstmaligen Veröffentlichung (§ 12 UrhG) und der Namensnennung (§ 13 UrhG).

Urheberpersönlichkeitsrechte

das Recht auf Vergütung bei Vermietung bzw. Verleih eines Werks (§ 27 UrhG)
 sonstige Urheberrechte