L2_1.2 Impressum -Information


Telemediengesetz (TMG)


Ursprünglich wurde der Begriff 'Impressum' ausschließlich in Verbindung mit Büchern, Zeitun-gen und Zeitschriften verwendet. Dort hat es die Aufgabe, Angaben zum Autor, Verlag, Heraus-geber oder zur Redaktion zu machen. Vor allem zeigt es, wer für die Inhalte der Publikation die rechtliche Verantwortung übernimmt.
Mit der zunehmenden Nutzung globaler Netze erhielt der Begriff 'Impressum' auch eine Bedeu-tung im Rahmen der Verwendung von elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.
Durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wurde, sind alle Diensteanbieter zur Veröffentlichung eines Impressums ver¬pflichtet. Bei einem Diensteanbieter handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, die die Nutzung eigener oder fremder digitaler Dienste anbietet oder einen Nutzungszugang vermit¬telt.
Zu den digitalen Diensten gehören nahezu alle Angebote im Internet. Dazu zählen beispielsweise
Webportale (z.B. Yahoo), Informationsdienste (z.B. E-Mail), Podcasts, Chatrooms und Webmail-Dienste. Private Internetseiten und Blogs gelten ebenfalls als Telemedien.
Damit ist jeder Betreiber einer Internetseite, bis auf einige wenige Ausnahmen rechtlich ver-pflichtet, ein Impressum auf seiner Seite zu führen.
Keine Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes sind gemäß § 1 Absatz 1:
• Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (§ 3 Nr. 24 TKG)
z. B. Telekom, Unitymedia BW
• telekommunikationsgestützte Dienste i. S. d. Telekommunikationsgesetzes (§ 3 Nr. 25 TKG)
z. B. Mehrwertdienste (0900-. 0180-, 0137-Rufnummern)
• Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrags (§ 2 RStV)
z. B. Radio, Fernsehen
Die Impressumspflicht entfällt nur für die Anbieter, die ihre Internetseiten völlig anonym in das World Wide Web stellen und das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. In der Rechtsprechung ist jedoch nicht eindeutig geklärt, welche Voraussetzungen vor-liegen müssen, um diese Bedingungen zu erfüllen.
Eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme dieser Ausnahme könnte ein Passwortschutz für den Zugang zur Internetseite sein, wobei das Passwort nur an Verwandte und Bekannte weiter-gegeben werden darf.

Zielsetzung der Impressumspflicht


Die Impressumspflicht dient zum einem dem Verbraucherschutz, zum anderen aber auch den Mitbewerbern, die sich über den Inhalt von Internetseiten informieren und ggf. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen.
Mit der Pflicht zur Angabe eines Impressums soll im Internet ein Mindestmaß an Transparenz und Information zum Schutz der Verbraucher sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den Internethandel geschaffen werden. Daneben dient die Impressumspflicht der einfacheren Fest-stellung der Identität eines Diensteanbieters.


Anbringung des Impressums


Das Impressum einer Internetseite muss für jeden Besucher der Seite problemlos auffindbar sein. Laut § 5 Abs. 1, Satz 1 DDG heißt das:
• Das Impressum muss leicht erkennbar sein.
Die Angaben dürfen nicht versteckt sein.
• Die Bezeichnung muss eindeutig sein.
Neben der Bezeichnung 'Impressum' können auch die Begriffe 'Anbieterkennzeichnung' oder 'Kontakt' gewählt werden.
• Die Angaben müssen unmittelbar erreichbar sein.
Die Angaben müssen ausgehend von der Startseite mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
• Die Angaben müssen ständig verfügbar sein.
Der Link zum Impressum muss dauerhaft funktionsfähig und mit den Standardeinstellungen der gängigen Internetbrowser kompatibel sein.


Inhalt eines Impressums

Jeder Anbieter einer öffentlichen Internetseite, ist zur Preisgabe bestimmter Informationen verpflichtet (Anbieterkennzeichnungspflicht). Diese im § 5 des DDG festge¬schriebene rechtliche Verpflichtung wird im Allgemeinen als Impressumspflicht bezeichnet.
In den Nummern 1 bis 7 enthält § 5 Abs. 1 DDG eine Reihe von Pflichtangaben, von denen Diensteanbieter jedoch in unterschiedlichem Umfang betroffen sind.
Die folgenden Angaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 DDG) müssen in jedem Impressum gemacht werden:

Name und Anschrift des Anbieters


Bei Privatpersonen ist neben dem Nachnamen mindestens ein ausgeschriebener Vorname anzugeben.
Bei Unternehmen ist die im Handelsregister eingetragen Firma mit der Angabe der Rechtsform erforderlich. Juristische Personen müssen darüber hinaus den Namen des Vertretungsberechtigten angeben (Geschäftsführer, Vorstand).
Daneben ist die vollständige Anschrift anzugeben. Die Nennung eines Postfaches ist dabei nicht ausreichend.



• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen

Hierzu sind zwei Angaben zu machen: E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
Die weiteren Angaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 - 7 DDG) haben nur für denjenigen Gültigkeit, der zu der jeweils angesprochenen Personengruppe gehört.


• Aufsichtsbehörde

Wenn der Anbieter eine Tätigkeit ausübt, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, muss die zuständige Aufsichtsbehörde unter der Angabe von Postanschrift und Telefonnum-mer genannt werden.
Beispielsweise benötigen Gasstätten eine Gaststättenkonzession, die vom zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt erteilt wird.


• Angabe des Registers und der Registernummer

Sofern der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsre¬gister eingetragen ist, muss der Name des betreffenden Registers und die Registernummer angegeben werden

• Reglementierte Berufe

Übt der Anbieter eine Tätigkeit aus, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines besonderen Befähigungsnachweises gebunden ist, müssen noch weitere Angaben gemacht werden.
Zu diesen Tätigkeiten zählen die sogenannten „freien Berufe“ (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.).
Für sie gilt die Pflicht zur Angabe folgender Informationen:
die Kammer, der sie angehören (z.B. Rechtsanwaltskammer),
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, indem die Berufsbezeichnung verliehen wurde (z.B. Tierarzt verliehen in der Bundesrepublik),
die berufsrechtliche Regelung die für ihre Tätigkeit gelten sowie die Verlinkung zu diesen Regelungen (z.B. Link zur 'Berufsordnung der Ärztekammer Stuttgart')

• Umsatzsteueridentifikationsnummer

Sofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vorhanden, muss diese angegeben werden.

• Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation

Befindet sich eine GmbH oder AG in Abwicklung oder Liquidation (Auflösung des Unter-nehmens), muss dies angegeben werden.

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